Unsere allgemeinen Verkaufsbedingungen

  1. Diese allgemeinen Geschäfts- und Verkaufsbedingungen sind fester Bestandteil des zwischen dem Kunden und Saint-Gobain Weber AG respektive KBS, Kirchhofer-Boden-Systeme AG (nachfolgend Saint-Gobain Weber AG) abgeschlossenen Vertrages. Änderungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung der Saint-Gobain Weber AG gültig.
  2. Die Saint-Gobain Weber AG verfügt über verschiedene Produktebereiche. Für jeden Produktebereich kommen unterschiedliche Liefer- und Verkaufsbedingungen des entsprechenden Produktebereiches zur Anwendung.
  3. Saint-Gobain Weber AG bemüht sich, dem Kunden das gesamte Produkte-Programm ständig zur Verfügung zu halten. Ungeachtet dieses Grundsatzes hat Saint-Gobain Weber AG jedoch das Recht, Produkte jederzeit technisch zu verändern, Gebindegrössen zu wechseln und die Verkaufspreise und Lieferfristen den Umständen anzupassen.
  4. Nach Möglichkeit erfolgt die Lieferung zeitlich gemäss Kundenwunsch. Die Lieferfristen für lagerhaltige Standardprodukte betragen in der Regel 2 Arbeitstage.
  5. Direktabholungen ab Lager Saint-Gobain Weber AG ist nur nach vorangehender Voranmeldung durch den Käufer und Bestätigung durch Saint-Gobain Weber AG möglich.
  6. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt, erschwerten Verkehrsbedingungen usw. wird keine Haftung übernommen. Eine Entschädigung für mögliche Wartezeiten wird nicht übernommen.
  7. Der Kaufvertrag gilt als abgeschlossen, sobald die Bestellung des Kunden bei Saint-Gobain Weber AG eingetroffen ist, es sei denn, Saint-Gobain Weber AG informiere den Kunden innerhalb angemessener Frist, dass das Geschäft nicht akzeptiert werden könne. Die Risiken der mündlichen Bestellungsübermittlung trägt der Kunde.
  8. Nutzen und Gefahr gehen mit der Ablieferung ab Verkaufsstelle oder Lager an den Kunden über, selbst wenn die Lieferung franko Baustelle erfolgt.
  9. Bei Angabe des Ausmasses in m² können keine Reklamationen wegen zu viel oder zu wenig gelieferten Materials berücksichtigt werden. Der Verbrauch ergibt sich aus der Beschaffenheit des Untergrundes als auch der jeweiligen Verarbeitungsweise. Die Annahmen von Saint-Gobain Weber AG beruhen auf Durchschnittswerten.
  10. Aus fabrikationstechnischen Gründen sind bei der Herstellung von getönten Deckputzen Mengendifferenzen (± 5 %) möglich. Allfällige Mehrmengen werden in Rechnung gestellt. Ein Rückgaberecht besteht generell nicht.
  11. Ohne gegenteilige Vereinbarung gilt der Kaufpreis, der sich aus der jeweils gültigen Preisliste ermittelt.
  12. Die Ware gilt als vertragsgemäss geliefert, wenn der Kunde nicht spätestens 3 Arbeitstage nach Ablieferung Saint-Gobain Weber AG gegenteilig in Schriftform informiert. Beanstandungen im Zusammenhang mit der Rechnung müssen innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum erfolgen.
  13. Saint-Gobain Weber AG garantiert einwandfreie Qualität der gelieferten Ware; geringe Farbabweichungen gelten nicht als Qualitätsmangel. Ist die Ware mangelhaft, wird sie von Saint-Gobain Weber AG ohne Weiteres durch Ware von einwandfreier Qualität ausgetauscht. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Ein Rückgaberecht besteht generell nicht.
  14. Die Produkte von Saint-Gobain Weber AG dürfen nur für die in den entsprechenden Datenblättern festgehaltenen Anwendungsbereiche und gemäss den dort beschriebenen Einbaubedingungen verwendet werden. Abweichungen von diesen Voraussetzungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung von Saint-Gobain Weber AG.
  15. Die dem Kunden gemachten Empfehlungen über Anwendung, Verbrauch bei der Verarbeitung, Abtrocknungszeit, Farbveränderungen usw. beruhen auf langjährigen Erfahrungen der Saint-Gobain Weber AG in der Anwendung der verkauften Produkte. Die einwandfreie, problemspezifische Auswahl, Mischung, Verarbeitung, Applikation und ein in den Normen liegender Verbrauch der Produkte liegen jedoch allein im Verantwortungsbereich des Kunden.
  16. Silo-Miete, -Platzierung und -Betrieb.
    a) Das Silo wird leihweise zur Verfügung gestellt. Es bleibt im Eigentum des Lieferanten.
    b) Die verarbeitende Unternehmung ist für den Standort des Silos verantwortlich. Für jedes Silo ist eine Zufahrt von 3,5 m Breite, 4 m Höhe und eine Fläche von min. 2,5 × 2,5 m erforderlich. Das Silo wiegt in vollständig befülltem Zustand ca. 35 t (18 m³) bzw. 23 t (12 m³). Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass der Untergrund die nötige Tragfähigkeit aufweist und nötigenfalls gegen seitliches Abrutschen und Unterspülung gesichert ist. Die Erstellung eines eventuellen Unterbaues bei ungenügender Bodenbeschaffenheit ist Sache der verarbeitenden Unternehmung.
    c) Die Haftung der Saint-Gobain Weber AG erstreckt sich auf die Anlieferung und Abholung des Silos, d.h. solange das Silo fest mit der Hebevorrichtung des Lastwagens verbunden ist. Der Benutzer ist haftbar gegenüber Dritten oder der Saint-Gobain Weber AG für Schäden, die durch Mängel am Silostandplatz oder unsachgemässe Behandlung hervorgerufen wurden. Der Empfänger trägt auch die Kosten für die Bergung von Silos, die nicht mehr mit dem Stellfahrzeug abgeholt werden können. Er verpflichtet sich, fehlende Teile am Silo oder ausgeliehenen Maschinen zu ersetzen. Es erfolgt keine Kostenübernahme für Ausfallzeiten aufgrund defekter Mischer oder SMP-Motoren, die während des Baustellenbetriebes ausgefallen sind.
    d) Die grundsätzlich kostenlose Abholung der Silos erfolgt nur unter der Bedingung, dass sich eines der Fahrzeuge der Saint-Gobain Weber AG in der betreffenden Gegend befindet. Andernfalls ist die Saint-Gobain Weber AG bemüht, das Silo innert 3 Arbeitstagen abzuholen. Wird auf eine kürzere Abholfrist bestanden, werden die zusätzlichen Kosten nach Aufwand gemäss Preisliste berechnet.
    e) Die mit dem Silo gelieferten Verarbeitungsgeräte und -maschinen sind vollständig, funktionstüchtig und gereinigt an Saint-Gobain Weber AG zurück zu geben. Schäden an Maschinen und Geräten die durch unsachgemässe Behandlung oder auf Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht zurück zu führen sind, werden dem Käufer berechnet.
  17. Gegenüber Kaufpreisforderungen der Saint-Gobain Weber AG ist das Recht zur Verrechnung von Gegenansprüchen irgendwelcher Art ausgeschlossen.
  18. Kunden, die das erste Mal Produkte oder Systeme von Saint-Gobain Weber AG verarbeiten, können den Vorführdienst für die, zur einwandfreien Verarbeitung notwendige Instruktionszeit (maximal ½ Arbeitstag pro Produktegruppe resp. Systemarbeitsphase) beantragen. Unterstützung durch den Vorführdienst werden gemäss Preisliste verrechnet. Durch die Mitarbeit des Vorführdienstes übernimmt Saint-Gobain Weber AG keinerlei Garantie-Verpflichtungen an den Ausführungsarbeiten.
  19. Abänderungen dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen bedürfen der Schriftform.
  20. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Verpflichtungen von Kunde und Saint-Gobain Weber AG ist CH-5405 Baden.

Es gilt eine spezielle Vereinbarung für Material-Mindestlieferungen, BSTPauschalen, Transportzuschläge und AWT-Einsatz für Bodenprodukte.

  1. Zahlungskonditionen:
    • 30 Tage netto.
    • Abzüge werden nachbelastet.
  2. Die Preise verstehen sich wie folgt:
    a) Exklusive MwSt.
    b) Ab Händlerlager oder über Baustoffhändler: gemäss Preislisten und allgemeinen Geschäftsbedingungen des Baustoffhandels.
    c) Ab Werk oder franko Baustelle resp. Lager Talstation. Für Lieferungen in Berggebieten mit Anhängerverbot und Gewichtsbeschränkung wird ein Zuschlag gemäss den Tarifen des ASTAG verrechnet. Allfällige Wäge-, Stell- und Anschlussgebühren gehen zu Lasten des Empfängers, ebenso Warte- und längere Abladezeit.
    d) Verrechnung von Kleinmengenzuschlägen sowie weitere Logistikservices erfolgen gemäss Preisliste.
    e) Staffelpreise sowie alle Zuschläge (wie z.B. Kleinmengen-Transport-, Tönungs-, Frachtkosten-, Kranwagenzuschlag usw.) werden einzeln angewendet. Jede Lieferung wird als Einzelfall betrachtet. Für die Preisbestimmung ist die Zusammenfassung einzelner Lieferungen nicht zulässig.
  3. Silolieferungen:
    a) Silo-Leerstellungen, Umstellungen sowie Vorfrachtabzüge für Restmengen bei Warenrücknahmen im Silo, werden gemäss Preisliste in Rechnung gestellt.
    b) Es werden immer mindestens 6 Tonnen verrechnet. Analog bei Grundputzen 5 Tonnen, bei Leichtputzen 4 Tonnen, beim weber ip 1000 und weber ip 1000 plus 3 Tonnen.
    c) Bei Combimörteln für die Aussenisolation:
    • Restmengen über 500 kg werden gutgeschrieben.
    • Die Mindestabnahmemenge liegt bei 2 Tonnen. Werden weniger als 2 Tonnen verbraucht, werden trotzdem 2 Tonnen verrechnet.
  4. Selbstabholer haben die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse zu beachten. Sie tragen in jedem Falle das Transportrisiko.
  5. Ohne gegenteilige Vereinbarung gilt der Kaufpreis, der sich aus der jeweils gültigen Preisliste der Saint-Gobain Weber AG ermittelt. Im Übrigen gelten unsere allgemeinen Verkaufsbedingungen.
  6. Ein Rückgaberecht besteht generell nicht. Ausnahmsweise und nach vorheriger Absprache mit der Saint-Gobain Weber AG können Materialien zurückgenommen werden. Dazu gilt folgende Regelung:
    a) Für wieder verwendbare nicht eingefärbte Produkte in geschlossenen Gebinden Gutschrift in der Höhe von 70 % des Materialpreises.
    b) Für nicht wieder verwendbare Produkte, die entsorgt werden müssen, werden die Entsorgungskosten nach Aufwand verrechnet.
    Die Saint-Gobain Weber AG entscheidet nach erfolgter Materialprüfung, ob ein Produkt a) oder b) zugeordnet wird. Keine Rücknahme ist möglich für alle Dämmplatten, Dachrandwinkel, Rundungselemente, Sturz-, Leibungs-, Sockel-, Trag-, Falz- und Gewändeelemente, Sockelleisten, Fensterbänke, speziell eingefärbte Materialien und Sonderprodukte.